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Dauernde Pflegebedürftigkeit



Berufliche Pflegekraft häusl./teilstat.: wie SGB XI, bei besonderem Pflegebedarf bis zu 25%, 50%, 75%, max. Kosten einer Krankenpflegekraft abzüglich Selbstbehalt.
Pflegekraft stationär: max. Kosten einer Krankenpflegekraft
Stationäre Unterkunft + Verpflegung: bis niedrigsten Satz eines/r Pflegeheims/-abteilung abzüglich Eigenanteil

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