Bund
Die Pflegebedürftigkeit nach Beihilfevorschriften
Mit dem In-Kraft-Treten des Pflegeversicherungsgesetzes wurde die Absicherung gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit seit dem 1. Januar 1995 für alle Bürger zur Pflicht. Auch Beamte waren verpflichtet, eine die Beihilfe ergänzende Pflegeversicherung abzuschließen. Die Pflegeversicherung wurde in drei Stufen eingeführt: Am 1. Januar 1995 begann die Beitragspflicht. Die Leistungen für ambulante Pflege werden seit 1. April 1995 und die Leistungen für stationäre Pflege seit 1. Juli 1996 erstattet.
Pflegebedürftigkeit
Die Beihilfe unterscheidet zwischen zwei Arten von Pflegebedürftigkeit:
- Vorübergehende Pflegebedürftigkeit (bis max. 6 Monate)
- Dauernde Pflegebedürftigkeit (mehr als 6 Monate)
Die Einschätzung erfolgt über ärztliche Gutachten.
Häusliche und stationäre Pflege
Beihilfefähig sind die Aufwendungen für Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Unterschieden wird nach Pflege durch berufliche Pflegekräfte und nach Pflege durch selbst beschaffte Pflegekräfte, so genannte Pflegepersonen (z.B. Angehörige, Nachbarn), abgestellt auf die zuerkannten Pflegestufen 1,2 oder 3 des Pflegeversicherungsgesetzes (SGB XI).
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