Bremen
Besonderheiten
- Aufwendungen Heilpraktiker sind nicht beihilfefähig
- Arznei- und Verbandmittel
- Je verordnetes Arznei- und Verbandmittel erfolgt ein Abzug von 6 EURO - Kein Ausschluss von nicht verschreibungspflichtigen bzw. in der GKV nicht mehr verordnungsfähigen Arzneimitteln - Sehhilfen sind beihilfefähig
- Keine Belastungsgrenze für Eigenanteile für Arznei- und Verbandmitteln
- Zahnärztliche Heilbehandlung
- Material- und Laborkosten für Edelmetalle und Keramik sind weiterhin zu 60% beihilfefähig - Aufwendungen für Glaskeramik sind nicht beihilfefähig - Wahlleistungen (Zweibettzimmer, privatärztliche Behandlung) sind nicht beihilfefähig
- Keine in der aktuellen Bundesbeihilfe festgelegten Abzüge für Praxisgebühr, Hilfsmittel, Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege oder bei stationären Aufenthalten
- Einkommensgrenze für Ehegatten
10.000 EURO je Kalenderjahr im Vorjahr
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