Baden-Württemberg
Besonderheiten
- Keine in der aktuellen Bundesbeihilfe festgelegten Abzüge für
Arznei- und Verbandmittel, Hilfsmittel, Fahrtkosten, häusliche Krankenpflege oder bei stationären Aufenthalten - Keine Praxisgebühr
- Brillengestelle bis 20,50 EURO beihilfefähig bei Veränderung der Sehschärfe um mind. 0,5 Dioptrien (da durch die dickeren Gläser auch ein neues Brillengestell angefertigt werden muß) bzw. alle 3 Jahre
- Zahnärztliche Heilbehandlung
- Material- und Laborkosten für Edelmetall und Keramik sind zu 60% beihilfefähig
- bei den Zähnen 6 - 8 (Backenzähne) erfolgt ein Abzug von 45 EURO je Zahn - Stationäre Krankenhausbehandlung
- Wahlleistungen nur gegen Zahlung von 13 EURO monatlich (Gehaltsabzug). Dieser Betrag umfasst dann auch die Wahlleistungen für die berücksichtigungsfähigen Angehörigen.
- Bonus für Nichtinanspruchnahme von Wahlleistungen im Krankenhaus
11 EURO pro Tag bei Verzicht auf bessere Unterbringung
14 EURO pro Tag bei Verzicht auf wahlärztliche Leistungen - Leistungen im Todesfall
- Keine Sterbegeldpauschale
- Bestimmte Aufwendungen aus Anlass des Todes sind beihilfefähig - Kostendämpfungspauschale
- zwischen 75 EURO und 270 EURO (Aktive) - zwischen 60 EURO und 240 EURO (Versorgungsempfänger)
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