Stellenzulagen und Amtszulagen
Stellenzulagen, ausgenommen die allgemeine Stellenzulage, nehmen nicht mehr automatisch an allgemeinen Besoldungsanpassungen teil und zählen nicht mehr zu den ruhgehaltfähigen Dienstbezügen. Anders als Amtszulagen sind sie nicht Bestandteil des Grundgehalts. Sie werden nur für die Dauer der Wahrnehmung einer herausgehobenen Funktion gewährt, die mit dem Eintritt oder der Versetzung in den Ruhestand entfällt.
Den Amtszulagen, die es bei Arbeitnehmern nicht gibt, sind im Großen und Ganzen die Vergütungsgruppenzulagen vergleichbar. Es handelt sich dabei um Zulagen, die einzelnen Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung zugeordnet sind und die entweder nach einer Bewährungszeit oder für eine besondere Funktion (z B. an Angestellte im Schreibdienst) gezahlt werden. Es wird damit eine Heraushebung aus der Ebene einer Vergütungsgruppe bewirkt, ohne die nächsthöhere Vergütungsgruppe zu erreichen. Man konnte diese Zulagen auch als Zwischenvergütungsgruppen bezeichnen.
Allgemeine Stellenzulage für Beamte
gültig ab 1.8.2004
| Laufbahngruppe | Besoldungsgruppen | West | Ost |
| Einfacher Dienst | A 1 bis A 5 | - | - |
| Mittlerer Dienst | A 5 bis A 8 | 16,22 | 14,86 |
| übriger mittlerer Dienst | A 9/Z | 63,45 | 58,11 |
| Gehobener Dienst | A 9 bis A 13 | 70,51 | 64,57 |
| Höherer Dienst | A 13 A 14 und höher | 70,51 - | 64,57 - |
Amtszulagen
gültig ab 1.8.2004
| Laufbahngruppe | West | Ost |
| Einfacher Dienst alle BesGr. außer A 5 Z, A 6 | 30,59 | 28,30 |
| Mittlerer Dienst A9 Z | 227,76 | 210,68 |
| gehobener technischer Dienst A 13 Z | 231,46 | 214,10 |
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