Familienzuschlag
Der Ortszuschlag wurde mit dem Dienstrechtsreformgesetz für Beamtinnen und Beamte durch einen Familienzuschlag ersetzt. Die Betrage der Stufe 1 des Ortszuschlags wurden in die Grundgehaltstabelle der A-Besoldung eingebaut. Der heutige Familienzuschlag enthält nur noch familienbezogene Bestandteile (verheiratet und Kinder). Der Zuschlag wird nach zwei Kategorien gestaffelt: A 1 bis A 8 und übrige Besoldungsgruppen. Die Regelungen zur Gewährung des Familienzuschlags orientieren sich weitgehend an denen des früheren Ortszuschlags, dies gilt insbesondere für die Anrechnungsvorschriften. Als soziale Komponente berückschtgt der Familienzuschlag die Familienverhältnisse und wird zusätzlich zum Grundgehalt gezahlt. Seine Hohe richtet sich nach dem Familienstand und der Zahl der kindergeldberechtigten Kinder. Ehegatten, die beide im öffentlichen Dienst beschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften versorgungsberechtigt sind, können den Zuschlag der Stufe 1 (für Verheiratete jeweils nur zur Halfte) und den kinder bezogenen Bestandteil des Familienzuschlags nur einmal erhalten. Der kinder bezogene Anteil wird bei mehreren Anspruchsberechtigten nur dem gewährt, dem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz bewilligt wird.
Höhe des Familienzuschlages
| Besoldungsgruppen | West | Ost | ||
| Stufe 1 | Stufe 2 | Stufe 1 | Stufe 2 | |
| A 1 bis A 8 | 100,24 | 190,29 | 92,72 | 176,02 |
| übrige | 105,28 | 195,33 | 97,38 | 180,68 |
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