Besoldung der Beamten und Beamtenanwärter



Dem Beamten steht aus dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ein Anspruch auf einen angemessenen Lebensunterhalt zu. Dieser richtet sich nach der mit dem Dienstrang sowie der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit. Er ist entsprechend der Entwicklung der allgemeinen und wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse regelmäßig anzupassen. Dem Beamten muss von dem Dienstherrn immer ein Nettoeinkommen zur Verfügung gestellt werden, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht.
Diesen verfassungsrechtlichen Anspruch hat der Gesetzgeber ausdrücklich für die aktiven Beamten im Besoldungsrecht und für Versorgungsempfänger im Beamtenversorgungsgesetz geregelt.
Die Beamtenbesoldung besteht aus Grundgehalt (je nach Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Dienstaltersstufe), Familienzuschlag, Stellen- und Ausgleichszulagen, jährliche Sonderzuwendungen, Urlaubsgeld und vermögenswirksamen Leistungen. Die Grundgehälter der Beamten sind in Besoldungsordnung festgelegt. Dabei werden vier Besoldungsordnungen unterschieden: A, B, C und R. R erfasst nur Richter und Staatsanwälte, C bzw. W nur beamtete Hochschullehrer, B leitende Beamte in herausgehobenen Stellungen, A alle sonstigen Beamten. Jede Besoldungsordnung ist in Besoldungsgruppen unterteilt:


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