Bund
Berücksichtigungsfähige Angehörige
Beihilfen werden zu den beihilfefähigen Aufwendungen der beihilfeberechtigten Personen und ihrer berücksichtigungsfähigen Angehörigengewährt. Unter berücksichtigeungsfähigen Angehörigen sind der Ehegatte des Beihilfeberechtigten, der nicht selbst beihilfeberechtigt ist, sowie die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähigen Kinder des Beihilfeberechtigten zu verstehen. Die Mutter eines nichtehelichen Kindes des Beihilfeberechtigten gilt ebenfalls als berücksichtigungsfähige Angehörige.
Einkommensgrenze für Ehegatten
- 18.000 Euro im Vorvorkalenderjahr
- bezieht sich auf alle zu versteuernden Einkünfte
Kinder
- so lange im Familienzuschlag (in Anlehnung an das Bundeskindergeldgesetz) berücksichtigt, d.h. längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahr (zuzüglich Wehr-/Zivildienstzeit), wenn noch in Berufs-/ Schulausbildung und Einkommen unter 7.680 EURO je Kalenderjahr
Ist der berücksichtigungsfähige Angehörige nach beamtenrechtlichen oder anderen vorschriften selbst beihilfeberechtigt, so geht diese eigene Beihilfeberechtigung einer Berücksichtigungsfähigkeit als Angehöriger vor.
Beihilfe für Aufwendungen eines berücksichtigungsfähigen Angehörigen wird bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einem von ihnen gewährt.
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