Bund
Bemessungssätze
Die Beihilfe bemisst sich nach einem Vomhundertsatz der beihilfefähigen Aufwendungen (Bemessungssatz).Maßgebend für die Höhe des Bemessungssatzes ist der Zeitpunkt des Entstehens der aufwendungen. Der Bemessungssatz beträgt für beihilfefähige Aufwendungen
- des Beihilfeberechtigten 50 %
- des Beihilfeberechtigten mit zwei oder mehr Kindern 70 %
- des beihilfeberechtigten Versorgungsempfängers 70 %
- des berücksichtigungsfähigen Ehegatten 70 %
- eines berücksichtigungsfähigen Kindes 80 %
- einer Waise, die als solche beihilfeberechtigt ist, 80 %
Wenn beide Ehegatten jeweils selbst beihilfeberechtigt sind und zwei oder mehr berücksichtigungsfähige Kinder haben, erhält nur ein Ehegatte 70 %. Wer das ist, bestimmen die Ehegatten.
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