Berlin
Bemessungssätze
Die Beihilfe wird je Kalenderjahr, in dem ein Beihilfeantrag gestellt wird, bei den Angehörigen der Besoldungsgruppen
- A 7 bis A 8 um 50,00 €
- A 9 bis A 12 um 100,00 €
- A 13, A 14, C 1 und R 1 bis zur achten Lebensaltersstufe um 200,00 €
- A 15, A 16, B 2, C 2, C 3 und R1 ab der neunten Lebensaltersstufe und R 2 um 310,00 €
- B 3 bis B 7, C 4, R 3 bis R 7 um 460,00 €
- B 8 bis B 11 und R8 um 770,00 €
gekürzt (Kostendämpfungspauschale).
Die Kostendämpfungspauschale vermindert sich um 35 € für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Die Kostendämpfungspauschale für Versorgungsempfänger beträgt 70 % der Kostendämpfungspauschale für die Besoldungsgruppe, nach der die Versorgungsbezüge berechnet werden.
Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale 40 %. Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, Beamten in der Elternzeit unter bestimmten Voraussetzungen, Waisen, GKV-Versicherten Beihilfeberechtigten und Versorgungsempfänger, die lediglich ein Mindestruhegehalt beziehen, und ihre Hinterbliebenen sind von diesen Regelungen ausgenommen. Des Weiteren wird keine Kostendämpfungspauschale für Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit erhoben.
Die Praxisgebühr wird in Berlin neben der Kostendämpfungspauschale erhoben.
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