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Bemessungssätze



Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für Beihilfeberechtigte 70 %. Er vermindert sich bei Wegfall der Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern nicht, wenn drei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig waren. Die Bestimmung, wonach bei mehreren Beihilfeberechtigten nur einer von beiden den erhöhten Bemessungssatz von 70 % erhält, ist entfallen. Damit stehen seit dem 1. April 2003 beiden Ehegatten bei zwei oder mehr Kindern fer erhöhte Bemessungssatz von 70 % zu. Haben sie mindestens drei Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind, und deshalb einen Bemessungssatz von 70 %, vermindert sich dieser künftig nicht mehr, auch wenn für die Kinder kein Anteil im Familienzuschlag mehr zusteht. Auch bei allen Beihilfeberechtigten, die vor dem In-Kraft-Treten der Änderungsverordnung zum 1. April 2003 mindestens drei im Familienzuschlag berücksichtigungsfähige Kinder hatten, beträgt der Bemessungssatz künftig wieder 70 %. Die Anpassung eines etwaigen privaten Versicherungsschutzes wäre hier demnach empfehlenswert.

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