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Beihilfevorschriften des Landes Rheinland-Pfalz



Bemessungssätze
Auf Antrag beträgt der Bemessungssatz für Versorgungsempfänger und deren
berücksichtigungsfähige Ehegatten 80 Prozent, wenn

Der Antrag kann nicht rückwirkend gestellt werden. Er ist nur für die Zukunft zulässig. Mäßigende Gesamteinkommen sind die Bruttoversorgungsbezüge einschließlich Sonderzuwendungen, Renten, Kapitalerträge und sonstige laufende Einnahmen des Versorgungsempfängers und seines berücksichtigungsfähigen Ehegatten, nicht jedoch Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, Blindengeld, Wohngeld und Leistungen für Kindererziehung. Für Vorsorgungsempfänger und deren berücksichtigungsfähige Ehegatten, bei denen bis zum 31. Dezember 1997 zur Berechnung der Beihilfe die Sonderregelungen in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung angewendet werden, beträgt der Bemessungssatz seitdem 1.Januar 1998 80 Prozent, wenn deren laufendes monatliches Familieneinkommen im Zeitpunkt der Antragstellung niedriger als 2.300,81 Euro ist.

  Beihilfevorschriften Rheinland-Pfalz
  Merkblatt zur Beihilfenverordnung (BVO) des Landes Rheinland-Pfalz

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