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Beihilfevorschriften



Bemessungssätze und Kostendämpfungspauschale
Die Bemessungssätze der Beihilfe entsprechen denen des Bundes. Die Beihilfe wird um eine so genannte Kostendämpfungspauschale je Kalenderjahr gekürzt. Seit dem 1. Januar 2003 gelten folgende Beiträge:

Die Beträge werden bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit
vermindert. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 60 Euro.
Die Kotendämpfungspauschale bemisst sich bei Ruhestandsbeamten, Richtern im Ruhe
stand sowie früheren Beamten und Richtern nach dem Ruhegehaltssatz maximal jedoch 70 Prozent der Pauschalbeträge. Bei Witwen und Witwern beträgt die Kostendämpfungspauschale
60 Prozent des Ruhegehaltssatzes, maximal jedoch 40 Prozent der oben
genannten Beträge.
Bei Waisen, bei Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst sowie bei Beihilfeberechtigten, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, entfällt die Kostendämpfungspauschale. Für Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen oder Aufwendungen wegen
dauernder Pflegebedürftigkeit entfällt die Kostendämpfungspauschale ebenfalls.

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