Niedersachsen
Beihilfevorschriften
Beamte und Versorgungsempfänger erhalten Beihilfe nach den für den Bund geltenden Vorschriften. Dies gilt jedoch nicht bei Aufwendungen für gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen und eine gesondert berechnete Unterkunft bei stationärer Behandlung (Wahlleistungen).
Wahlleistungen sind ab 1.1.2005 auch für den bis dahin ausgenommenen Personenkreis nicht mehr beihilfefähig. Nur die im Jahr 2004 begonnenen Behandlungen werden noch
nach altem Recht abgerechnet.
Beihilfevorschriften Bund
Informationsblätter und Anträge des NLBV aus dem Bereich der Beihilfe
Vergleichsangebot zur Restkostenversicherung hier anfordern
Bitte geben Sie Ihre Daten an: