Mecklenburg-VorpommernMecklenburg-Vorpommern

Beihilfevorschriften



Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen werden nach den
für die Beamten des Bundes geltenden Vorschriften gewährt. Aufwendungen
für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung sind nicht beihilfefähig. Dies gilt nicht

In den beiden letztgenannten Fällen muss die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vor
Beginn der Behandlung anerkannt haben, es sei denn, dass eine sofortige stationäre Behandlung geboten war.

Rechtsgrundlagen Beihilfe
  Beihilfevorschriften Bund
  Beihilfeantrag Mecklenburg-Vorpommern


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