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Beihilfevorschriften



Seit dem 1. Juli 2005 gilt die neue Beihilfeverordnung, die nicht mehr auf die Bundesverordnung verweist, sondern eine vollständig eigene Regelung ist. Die Beihilfestruktur wurde umfassend geändert, u.a. wurden auch pauschalierte Eingenbehalte eingeführt.
Die beihilfefähigen Aufwendungen vermindern sich bei einem Bemessungssatz ab

Maßgebend ist der zum 1. Januar des Kalenderjahres der Antragstellung bestehender Bemessungssatz. Die Minderung ist nicht bei Aufwendungen wegen dauernder Pflegebedürftigkeit und für die Säuglings- und Kleinkinderausstattung bei Lebendgeburten vorzunehmen. Auch bei Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen entfällt der Eigenbehalt.

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