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Beihilfefähigkeit der Aufwendungen



Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen, die für den Ehegatten des Beihilfeberechtigten
entstanden sind, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte des Ehegatten im Kalenderjahr
vor Antragstellung 15.339 Euro übersteigt. In Ausnahmefällen kann Beihilfe gewährt werden. Für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen wer
den im Einzelfall nur Kosten für Materialien, Stoffe und Medikamente erstattet, die dem
behandelnden Angehörigen im Rahmen dieser Versorgung entstehen und die nachgewiesen sind. Nahe Angehörige sind: Ehegatte, Kinder, Eltern, Großeltern, Schwiegersöhne,
Schwiegertochter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Behandelten. Für die vorübergehende Krankenpflege durch nahe Angehörige gilt das Gleiche
wie in den Beihilfevorschriften des Bundes.

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Geburtsdatum TT.MM.JJJJ

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