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Beihilfefähigkeit der Aufwendungen



Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen bei Heilmaßnahmen sind bis auf nachweisbare Sachkosten z.B. für Materialien, Stoffe und Medikamente nicht beihilfefähig. Neben dem Ehegatten, den Kindern und eltern gelten als nahe Angehörige auch Großeltern, Enkelkinder, Schwiegersöhne, Schwiegertöchter, Schwäger, Schwägerinnen, Schwiegereltern und Geschwister des Beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Angehörigen.

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Anrede Familienstand
VornameKinder unter 25
NachnameBeschäftigungsart
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TelefonBundesland
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und Fragen
Ereichbarkeit
GeburtsdatumTT.MM.JJJJ

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