Bund
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen
Beihilfe wird gewährt, wenn die Aufwendungen beihilfefähig sind und in Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit besteht.
Beihilfefähig sind die krankheitsbedingten Aufwendungen,
- wenn sie dem Grunde nach notwendig sind und d.h. das übliche Maß der notwendigen medizinischen Versorgung darf nicht überschritten werden
- der Höhe nach angemessen sind
- wenn die Beihilfefähigkeit nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist
In der Regel sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
Aufwendungen für Krankheiten (ambulante, zahnärzliche, stationäre Heilbehandlungen), Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, Geburtsfälle, Pflegebedürftigkeit.
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