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Beihilfefähigkeit der Aufwendungen



Beihilfe wird gewährt, wenn die Aufwendungen beihilfefähig sind und in Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen Beihilfeberechtigung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit besteht.

Beihilfefähig sind die krankheitsbedingten Aufwendungen,

In der Regel sind folgende Aufwendungen beihilfefähig:
Aufwendungen für Krankheiten (ambulante, zahnärzliche, stationäre Heilbehandlungen), Vorsorgeuntersuchungen, Schutzimpfungen, Geburtsfälle, Pflegebedürftigkeit.

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