Bahnbeamte



Nach Art. 1 § 7 (1) ENeuOG stehen die Beamten des Bundeseisenbahnvermögens im Dienst des Bundes. Sie sind unmittelbare Bundesbeamte. Nach Art. 3 § 2 (4) EneuOG sind Beamte der Deutschen Bundesbahn, die Aufgaben wahrnehmen, die nach Art. 3 § 3 ENeuOG dem Eisenbahn-Bundesamt obliegen, Beamte dieser Behörde. Die Beihilfevorschriften des Bundes gelten jedoch nicht für die Beamten der Bundesbahn. Die Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten wird in Form von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine betriebliche Sozialeinrichtung des Bundeseisenbahnvermögens (BEV) erfüllt.
Sie gewährt ihren Mitgliedern Leistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie bei Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten.

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