Hessen
Aufwendungen im Todesfall
Beihilfefähig sind:
- die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind, und zwar sowohl für ihn selbst als auch für den nicht selbst behilfeberechtigten Ehegatten und für die Kinder, die im Familienzuschlag berücksichtigungsfähig sind
- Aufwendungen aus Anlass des Todes
Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für ein Grabmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind.
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