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Aufwendungen im Todesfall



Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger angehöriger wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Beihilfefähig sind:

Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für den Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind.
Daneben sind Aufwendungen beihilfefähig für


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