Hamburg
Aufwendungen im Todesfall
Wenn der Beihilfeberechtigte verstirbt, werden seinen Hinterbliebenen auf Antrag Beihilfen gewährt. Beim Tod berücksichtigungsfähiger angehöriger wird ebenfalls auf Antrag Beihilfe gezahlt. Beihilfefähig sind:
- die beihilfefähigen Aufwendungen, die bis zum Tod des Beihilfeberechtigten entstanden sind
- Aufwendungen aus Anlass des Todes
Zu den Kosten für Leichenschau, Sarg, Einsargung, Aufbahrung, Einäscherung, Urne, den Erwerb einer Grabstelle oder eines Beisetzungsplatzes, die Beisetzung, die Anlegung einer Grabstelle einschließlich der Grundlage für den Grabdenkmal wird eine Beihilfe bis zur Höhe von 665,00 Euro, in Todesfällen von Kindern bis zur Höhe von 435,00 Euro gewährt, wenn Aufwendungen mindestens in dieser Höhe entstanden sind.
Daneben sind Aufwendungen beihilfefähig für
- Überführung der Leiche oder der Urne vom Sterbeort zu dem Ort, an dem der Verstorbene zuletzt seine Wohnung hatte (für Sterbefälle im Ausland gelten Sondervorschriften)
- Familien- und Haushaltshilfe bis zur Dauer von längstens zwölf Monaten nach dem Tod des den Haushalt allein führenden Elternteils, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
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