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Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit



Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig:

Bei stationärer Pflege sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung abzüglich eines bestimmten eigenbehaltes beihilfefähig.
Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe abhängig von der Pflegestufe gewährt:


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