Hamburg
Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
Die Aufwendungen für berufliche Pflegekräfte bei der häuslichen und teilstationären Pflege sind beihilfefähig:
- in der Pflegestufe 1 bis zur Höhe von 20 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 2 bis zur Höhe von 40 Prozent monatlich,
- in der Pflegestufe 3 bis zur Höhe von 60 Prozent monatlich,
- bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand in der Stufe 3 bis 100 Prozent der durchschnittlichen Kosten für eine Berufspflegekraft. Fahrtkosten sind nicht beihilfefähig.
Bei stationärer Pflege sind die Kosten für Unterbringung und Verpflegung abzüglich eines bestimmten eigenbehaltes beihilfefähig.
Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe abhängig von der Pflegestufe gewährt:
- bei Pflegestufe 1 ein Betrag von 205,00 Euro
- bei Pflegestufe 2 ein Betrag von 410,00 Euro
- bei Pflegestufe 3 ein Betrag von 665,00 Euro
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