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Aufwendungen bei Krankheit



Bei stationärer Behandlung sind Wahlleistungen beihilfefähig, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb von drei Monaten (z.B. bei Einstellung, bei Übernahme eines Beamten auf Widerruf in das Beamtenverhältnis auf Probe, bei Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) gegenüber der Festsetzungsstelle erklärt hat, Wahlleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Diese Erklärung gilt gleichzeitig als Einverständnis für den Abzug des zu zahlenden Betrages von 13,00 Euro monatlich von den Bezügen. Die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden, eine erneute Anspruchsbegründung ist ausgeschlossen, wenn nicht oben genannten Voraussetzungen vorliegen.
Beachte: Aufwendungen, die von Leistungserbringern in Rechnung gestellt werden, obwohl eine Vereinbarung zur Erbringung von Wahlleistungen nicht oder verspätet abgeschlossen wurde, sind nicht beihilfefähig.
Die beihilfefähigen Wahlleistungen umfassen auch wahlärztliche Leistungen wie die Chefarztbehandlung. Die Kosten der Unterbringung werden bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers abzüglich eines Betrages von 12,00 Euro täglich erstattet. Die vom Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für seine beihilfefähigen Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang vor der Anschaffung schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen sind beihilfefähig.
Aufwendungen für die Beförderung eines Erkrankten bei notwendiger Behandlung zum nächstgelegenen Behandlungsort sind bis zu den Kosten der niedrigsten Beförderungsklasse (unter Berücksichtigung möglicher Fahrpreisermäßigungen) der öffentlichen Verkehrsmittel beihilfefähig, es sei denn, aufgrund des Gesundheitszustandes oder in dringenden Fällen ist eine anderweitige Beförderung erforderlich und der behandelnde Arzt bescheinigt dies. Aufwendungen für die Benutzung privater Personenkraftwagen sowie regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel (nicht öffentliche Verkehrsmittel) am Wohn-, Aufenthalts und Behandlungsort oder in dessen Einzugsgebiet sind nur beihilfefähig, wenn die Benutzung unvermeidbar war.
Bei zahnärztlichen und kieferothopädischen Leistungen gelten sehr differenzierte Regelungen. So sind beispielsweise die Kosten, die bis einschließlich zum 31. August 2005 entstanden sind, einer keramischen Versorgung bis zur Höhe der Kosten einer vergleichbaren Edelmetallversorgung beihilfefähig. Bei einer Versorgung mit Zahnersatz, Zahnkronen und Einlagefüllungen im Seitenzahnbereich sind die Auslagen für Verblendungen von Zahnkronen und Materialkosten bis zur Höhe von insgesamt 15,34 Euro beihilfefähig. Zahntechinische Leistungen, die ab dem 1. September 2005 entstehen bzw. entstanden sind, sind zu 60 Prozent beihilfefähig. Zudem sind Sehhilfen (Brillen u.ä.) bis zu bestimmten Festbeträgen beihilfefähig.

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