Hessen
Aufwendungen bei Krankheit
Beihilfefähig sind die vom Arzt oder Zahnarzt für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen verbrauchten oder nach Art und Umfang schriftlich verordneten Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen abzüglich eines Betrages von 4,50 Euro für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel. ausgenommen sind Versorgungsempfänger mit Versorgungsbezügen bis 1.125,00 Euro monatlich.
Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und pflegebedürftige Person in Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 28 Abs. 2 SGB XI erhalten, Schwangere bei ärztlich verordneten Arzneimitteln wegen Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung.
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