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Aufwendungen bei Krankheit



Ab 1. April 2004 sind Wahlleistungen im Krankenhaus (Chefarztbehandlung, Zweibettzimmer) nur gegen Zahlung eines Betrags von 13,00 € monatlich je Beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen Angehörigen beihilfefähig. Der monatliche Betrag von 13,00 € wird von den Dienstbezügen abgezogen, wenn der Beihilfeberechtigte innerhalb einer Ausschlussfrist von fünf Monaten verbindlich erklärt hat, dass er/sie und die berücksichtigungsfähigen Angehörigen beabsichtigen, Wahlleistungen in Anspruch zu nehmen. Bis zu einer Höhe von 1.300 € monatlich werden an nahe Angehörige gewährte Vergütungen für die vorübergehende häusliche Pflege erstattet, wenn wegen der Ausübung der Pflege eine mindestens halbtägige Erwerbstätigkeit aufgegeben oder in einem derartigen Umfang eingeschränkt wird. Ausgenommen sind Vergütungen an Ehegatten, Eltern oder Kinder des Pflegebedürftigen. Müttergenesungskuren sind in Höhe eines bestimmten Pauschalpreises beihilfefähig. Beihilfe wird ebenfalls gewährt für Mutter-Kind-Kuren. Voraussetzung hierfür ist, dass erstmalig eine Wartezeit von insgesamt fünf Jahren Beihilfeberechtigung oder Berücksichtigungsfähigkeit erfüllt sein muss und im laufenden sowie den beiden vergangenen Kalenderjahren keine entsprechende Kur durchgeführt und beendet wurde.

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