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Abzugsbeträge



Für den Arzt, Zahnarzt oder Heilpraktiker für beihilfefähige Leistungen verbrauchen oder nach Art und Umfang schriftlich verordnete Arzneimittel, Verbandmittel und dergleichen werden für jedes verordnete Arznei- und Verbandmittel zehn Prozent des Abgabepreises, mindestens jedoch 5,00 EURO und höchstens 10,00 Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels abgezogen. Gleiches gilt für die Fahrtkosten. Abzüge werden nicht mehr vorgenommen, wenn die Belastungsgrenze erreicht ist. Diese beträgt 2 Prozent des jährlichen Einkommens, höchstens jedoch 312,00 Euro für jeden Beihilfeberechtigten einschließlich der berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.

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