Abrechnung Krankheitskosten und Aufwendungen
Die Erstattung der Krankheitskosten durch die Beihilfe erfolgt grundsätzlich nur auf schriftlichen Antrag bei der zuständigen Festsetzungsstelle. Die entstandenen Krankheitskosten sind durch Belege nachzuweisen. In der Regel genügt die Vorlage von Rechnungsduplikaten oder Kopien, wenn diese beglaubigt oder erkennbar vom Rechnungssteller ausgefertigt sind.
Die Belege müssen folgende Angaben enthalten:
- Rechnungsaussteller,
- behandelte Person,
- Rechnungsbetrag und -datum,
- Spezifikation der erbrachten Leistungen und
- bei Krankheitsaufwendungen Diagnose und Zeitraum der Behandlung.
Die Restkosten werden bei der zuständige n privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung abgerechnet, sofern diese abgeschlossen ist.
Für freiwillige Mitglieder der gesetzliche Krankenversicherung erfolgt die Abrechnung über eine grundsätzlich über Chipkarte bzw. Krankenschein. Anstelle der Sach- und Dienstleistungen können sie auch die Kostenerstattung wählen. Privatversicherte müssen die Rechnungen grundsätzlich im Rahmen der Kostenerstattung selbst geltend machen.
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